Entsprechenserklärung
Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz
Die KRONES Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der Entsprechenserklärung vom Januar 2023 – aktualisiert im Juli 2023 und im September 2023 – den Empfehlungen der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 28. April 2022 (in Kraft getreten am 27. Juni 2022) entsprechend dem im Internet veröffentlichten Deutschen Corporate Governance Kodex mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen entsprochen und wird den Empfehlungen auch zukünftig mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen entsprechen:
Der Empfehlung C.10 wurde vom 23. Mai 2023 bis 13. September 2023 nicht vollständig entsprochen. Danach sollen der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zudem auch unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein.
Mit konstituierender Sitzung des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses vom 23. Mai 2023 wurde Norbert Broger zum Vorsitzenden dieses Ausschusses gewählt. Norbert Broger war bis zum 31. Dezember 2022 Finanzvorstand der KRONES Aktiengesellschaft und war damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht als unabhängig zur Gesellschaft im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex einzustufen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses waren der Auffassung, dass Norbert Broger aufgrund seiner enormen Fachkompetenz und Erfahrung aus dem Anlagen- und Maschinenbau besonders geeignet war, diese Position auszuüben. Am 13. September 2023 hat der Prüfungs- und Risikomanagementausschuss des Aufsichtsrats Herrn Matthias Winkler zu seinem neuen Vorsitzenden gewählt, nachdem der bisherige Vorsitzende des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses, Herr Norbert Broger, diesen Vorsitz im Einvernehmen mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte. Herr Winkler ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von der Gesellschaft, vom Vorstand und vom kontrollierenden Aktionär im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Damit liegt seit dem 13. September 2023 und auch zukünftig keine Abweichung von der Empfehlung C.10 mehr vor.
Entsprechend wurde für den vorgenannten Zeitraum eine Abweichung von der Empfehlung C.10 erklärt. Die vorübergehend erklärte Abweichung entfiel am 13. September 2023. Zukünftig wird dieser Empfehlung wieder entsprochen.
Der Empfehlung D.4 wird nicht entsprochen. Danach soll ein Nominierungsausschuss gebildet werden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums
dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner, die der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Nach unserer Ansicht ist es aufgrund der bewährten, effizienten Zusammenarbeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht nötig, einen gesonderten Nominierungsausschuss zu bilden.
Der Empfehlung G.10 wird nicht entsprochen. Danach sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.
Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden weder aktienbasiert gewährt, noch sind sie von den Vorstandsmitgliedern überwiegend in Aktien der KRONES Aktiengesellschaft anzulegen. Aus Sicht des Aufsichtsrats ist der Aktienkurs als Indikator allein nicht ausreichend, die Leistung des Vorstands im Interesse des Unternehmens abzubilden. Der Ausgestaltung der variablen Vergütung soll vielmehr angemessen Rechnung getragen werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge kann das Vorstandsmitglied nach drei Jahren verfügen.
Der Empfehlung G. 17, wonach der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden von Aufsichtsratsausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll, wird nicht entsprochen.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Vorsitzenden des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling Januar 2024
Zweite Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der Krones Aktiengesellschaft haben im Januar 2023 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG abgegeben und diese Erklärung zuletzt im Juli 2023 aktualisiert.
Diese wird wie folgt aktualisiert:
Der Empfehlung C.10 wird seit dem 13.09.2023 auch in Bezug auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wieder vollständig entsprochen. Danach sollen der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zudem auch unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein.
Am 13.09.2023 hat der Prüfungs- und Risikomanagementausschuss des Aufsichtsrats Herrn Matthias Winkler zu seinem neuen Vorsitzenden gewählt, nachdem der bisherige Vorsitzende des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses, Herr Norbert Broger, diesen Vorsitz im Einvernehmen mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte. Herr Winkler ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von der Gesellschaft, vom Vorstand und vom kontrollierenden Aktionär im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Damit liegt seit dem 13.09.2023 und auch zukünftig keine Abweichung von der Empfehlung C.10 mehr vor.
Im Übrigen gilt die Entsprechenserklärung vom Januar 2023 uneingeschränkt fort.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling September 2023
Erste Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der Krones Aktiengesellschaft haben zuletzt im Januar 2023 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG abgegeben. Diese wird wie folgt aktualisiert:
Der Empfehlung C.10 wird seit dem 23.05.2023 nicht mehr entsprochen. Danach soll der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein.
Mit konstituierender Sitzung des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses vom 23.05.2023 wurde Norbert Broger zum Vorsitzenden dieses Ausschusses gewählt. Norbert Broger war bis zum 31.12.2022 Finanzvorstand der KRONES Aktiengesellschaft und ist damit nach Einschätzung des Aufsichtsrates nicht als unabhängig zur Gesellschaft im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex einzustufen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses sind der Auffassung, dass Norbert Broger aufgrund seiner enormen Fachkompetenz und Erfahrung aus dem Anlagen- und Maschinenbau besonders geeignet ist, diese Position auszuüben.
Im Übrigen gilt die Entsprechenserklärung vom Januar 2023 uneingeschränkt fort.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling Juli 2023
Entsprechenserklärung vom Januar 2023
Die letzte Entsprechenserklärung wurde im Januar 2022 abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt hat die Krones Aktiengesellschaft den Empfehlungen der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprechend dem im Internet veröffentlichten Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen, mit Ausnahme der folgenden Abweichungen:
Der Empfehlung D.5 wird nicht entsprochen. Danach soll ein Nominierungsausschuss gebildet werden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.
Der Empfehlung G.10 wird nicht entsprochen. Danach sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.
Der Empfehlung G. 17, wonach der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden von Aufsichtsratsausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll, wird nicht entsprochen.
Am 28. April 2022 legte die „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor, welcher durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 in Kraft trat. Vorstand und Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft erklären, dass die KRONES Aktiengesellschaft den Empfehlungen entspricht und auch zukünftig entsprechen wird, mit Ausnahme der folgenden Abweichungen:
Der Empfehlung D.4 wird nicht entsprochen. Danach soll ein Nominierungsausschuss gebildet werden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums
dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner, die der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Nach unserer Ansicht ist es aufgrund der bewährten, effizienten Zusammenarbeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht nötig, einen gesonderten Nominierungsausschuss zu bilden.
Der Empfehlung G.10 wird nicht entsprochen. Danach sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.
Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden weder aktienbasiert gewährt, noch sind sie von den Vorstandsmitgliedern überwiegend in Aktien der KRONES Aktiengesellschaft anzulegen. Aus Sicht des Aufsichtsrats ist der Aktienkurs als Indikator allein nicht ausreichend, die Leistung des Vorstands im Interesse des Unternehmens abzubilden. Die Ausgestaltung der variablen Vergütung soll vielmehr auch angemessen Rechnung tragen. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge kann das Vorstandsmitglied nach drei Jahren verfügen.
Der Empfehlung G. 17, wonach der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden von Aufsichtsratsausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll, wird nicht entsprochen.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Vorsitzenden des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling Januar 2023
Die Krones Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom Januar 2021 sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprochen. Der Vorstand und Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft erklären, dass die KRONES Aktiengesellschaft den Empfehlungen entspricht und auch zukünftig entsprechen wird, mit Ausnahme der folgenden Abweichungen:
Der Empfehlung D.5 wird nicht entsprochen. Danach soll ein Normierungsausschuss gebildet werden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums
dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner, die der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Nach unserer Ansicht ist es aufgrund der bewährten, effizienten Zusammenarbeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht nötig, einen Nominierungsausschuss zu bilden.
Der Empfehlung G.10 wird nicht entsprochen. Danach sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.
Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden weder aktienbasiert gewährt, noch sind sie von den Vorstandsmitgliedern überwiegend in Aktien der KRONES Aktiengesellschaft anzulegen. Aus Sicht des Aufsichtsrats ist der Aktienkurs als Indikator allein nicht ausreichend, die Leistung des Vorstands im Interesse des Unternehmens abzubilden. Die Ausgestaltung der variablen Vergütung soll vielmehr auch angemessen Rechnung tragen. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge kann das Vorstandsmitglied nach drei Jahren verfügen.
Der Empfehlung G. 17, wonach der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden von Aufsichtsratsausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll, wird nicht entsprochen.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Vorsitzenden des Prüfungs- und Risikomanagementausschusses.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling Januar 2022
Die letzte Entsprechenserklärung wurde am 22. Januar 2020 abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt hat die KRONES Aktiengesellschaft den Empfehlungen der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 07. Februar 2017 entsprechend dem im Internet veröffentlichten Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen, mit Ausnahme der folgenden Abweichungen:
Ein Selbstbehalt bei einer für den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherung besteht nicht (Tz. 3.8 DCGK).
Ein spezifischer Selbstbehalt der Versicherten wurde nicht vereinbart, da der Aufsichtsrat unabhängig von einem Selbstbehalt seinen Pflichten jederzeit ordnungsgemäß nachkommt.
Im Vergütungsbericht sollen bestimmte Informationen zur Vorstandsvergütung in vorgegebenen Mustertabellen angegeben werden (Tz. 4.2.5 Satz 5 und Satz 6 DCGK).
Neben Unklarheiten in der Auslegung bestehen auch Zweifel, ob die zusätzliche Verwendung der Mustertabellen die vom Unternehmen unter Beachtung der Anforderungen der Rechnungslegung angestrebte Übersichtlichkeit und Allgemeinverständlichkeit des Vergütungsberichts (vgl. Ziffer 4.2.5 Satz 3 des Kodex) fördert.
Ein Nominierungsausschuss wird bei der KRONES Aktiengesellschaft derzeit nicht gebildet (Tz. 5.3.3 DCGK).
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner, die der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Nach unserer Ansicht ist es aufgrund der bewährten, effizienten Zusammenarbeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht nötig, einen Nominierungsausschuss zu bilden.
Eine Offenlegung der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär erfolgt derzeit nicht (Tz. 5.4.1 Absätze 5 und 6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Anforderungen der Absätze 5 und 6 unklar und im Detail unbestimmt sind, sowie die Privatsphäre der Betroffenen verletzen können.
Der Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen wird bei der Vergütung nicht gesondert berücksichtigt (Tz. 5.4.6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist.
Am 16. Dezember 2019 legte die „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor, welcher durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 in Kraft trat. Vorstand und Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft erklären, dass die KRONES Aktiengesellschaft den Empfehlungen entspricht und auch zukünftig entsprechen wird, mit Ausnahme der folgenden Abweichungen:
Der Empfehlung D.5 wird nicht entsprochen. Danach soll ein Normierungsausschuss gebildet werden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums
dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner, die der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Nach unserer Ansicht ist es aufgrund der bewährten, effizienten Zusammenarbeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht nötig, einen Nominierungsausschuss zu bilden.
Der Empfehlung G.10 wird nicht entsprochen. Danach sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.
Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden weder aktienbasiert gewährt, noch sind sie von den Vorstandsmitgliedern überwiegend in Aktien der KRONES Aktiengesellschaft anzulegen. Aus Sicht des Aufsichtsrats ist der Aktienkurs als Indikator allein nicht ausreichend, die Leistung des Vorstands im Interesse des Unternehmens abzubilden. Die Ausgestaltung der variablen Vergütung soll vielmehr auch angemessen Rechnung tragen. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge kann das Vorstandsmitglied nach drei Jahren verfügen.
Der Empfehlung G. 17, wonach der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden von Aufsichtsratsausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll, wird nicht entsprochen.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling Januar 2021
»Vorstand und Aufsichtsrat der KRONES AG erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 07. Februar 2017 entsprechend dem im Internet der KRONES AG veröffentlichten Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird mit folgenden Abweichungen:
Ein Selbstbehalt bei einer für den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherung besteht nicht (Tz. 3.8 DCGK).
Ein spezifischer Selbstbehalt der Versicherten wurde nicht vereinbart, da der Aufsichtsrat unabhängig von einem Selbstbehalt seinen Pflichten jederzeit ordnungsgemäß nachkommt.
Im Vergütungsbericht sollen bestimmte Informationen zur Vorstandsvergütung in vorgegebenen Mustertabellen angegeben werden (Tz. 4.2.5 Satz 5 und Satz 6 DCGK).
Neben Unklarheiten in der Auslegung bestehen auch Zweifel, ob die zusätzliche Verwendung der Mustertabellen die vom Unternehmen unter Beachtung der Anforderungen der Rechnungslegung angestrebte Übersichtlichkeit und Allgemeinverständlichkeit des Vergütungsberichts (vgl. Ziffer 4.2.5 Satz 3 des Kodex) fördert.
Ein Nominierungsausschuss wird bei der KRONES AG derzeit nicht gebildet (Tz. 5.3.3 DCGK).
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES AG vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner, die Vorschläge machen. Nach unserer Ansicht ist es daher nicht nötig, einen Nominierungsausschuss zu bilden. Die Aufgaben werden vom Ständigen Ausschuss übernommen.
Eine Offenlegung der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär erfolgt derzeit nicht (Tz. 5.4.1 Absätze 5 und 6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Anforderungen der Absätze 5 und 6 unklar und im Detail unbestimmt sind, sowie die Privatsphäre der Betroffenen verletzen können.
Der Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen wird bei der Vergütung nicht gesondert berücksichtigt (Tz. 5.4.6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Ausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling Januar 2020
»Vorstand und Aufsichtsrat der KRONES AG erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 07. Februar 2017 entsprechend dem im Internet der KRONES AG veröffentlichten Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird mit folgenden Abweichungen:
Ein Selbstbehalt bei einer für den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherung besteht nicht (Tz. 3.8 DCGK).
Ein spezifischer Selbstbehalt der Versicherten wurde nicht vereinbart, da der Aufsichtsrat unabhängig von einem Selbstbehalt seinen Pflichten jederzeit ordnungsgemäß nachkommt.
Im Vergütungsbericht sollen bestimmte Informationen zur Vorstandsvergütung in vorgegebenen Mustertabellen angegeben werden (Tz. 4.2.5 Satz 5 und Satz 6 DCGK).
Neben Unklarheiten in der Auslegung bestehen auch Zweifel, ob die zusätzliche Verwendung der Mustertabellen die vom Unternehmen unter Beachtung der Anforderungen der Rechnungslegung angestrebte Übersichtlichkeit und Allgemeinverständlichkeit des Vergütungsberichts (vgl. Ziffer 4.2.5 Satz 3 des Kodex) fördert.
Ein Nominierungsausschuss wird bei der KRONES AG derzeit nicht gebildet (Tz. 5.3.3 DCGK).
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums
dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES AG vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner, die Vorschläge machen. Nach unserer Ansicht ist es daher nicht nötig, einen Nominierungsausschuss zu bilden. Die Aufgaben werden vom Ständigen Ausschuss übernommen.
Eine Offenlegung der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär erfolgt derzeit nicht (Tz. 5.4.1 Absätze 5 und 6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Anforderungen der Absätze 5 und 6 unklar und im Detail unbestimmt sind, sowie die Privatsphäre der Betroffenen verletzen können.
Der Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen wird bei der Vergütung nicht gesondert berücksichtigt (Tz. 5.4.6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Ausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling den 28. Februar 2019
„Vorstand und Aufsichtsrat der KRONES AG erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 07. Februar 2017 entsprechend dem im Internet der KRONES AG veröffentlichten Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird mit folgenden Abweichungen:
Ein Selbstbehalt bei einer für den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherung besteht nicht (Tz. 3.8 DCGK).
Ein spezifischer Selbstbehalt der Versicherten wurde nicht vereinbart, da der Aufsichtsrat unabhängig von einem Selbstbehalt seinen Pflichten jederzeit ordnungsgemäß nachkommt.
Ein anonymisiertes Hinweisgebersystem besteht derzeit nicht (Tz. 4.1.3 DCGK).
Ein besonderes System, bei dem Beschäftigte und fremde Dritte anonym Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen geben können wird derzeit entwickelt und soll zeitnah im Unternehmen eingeführt werden.
Der Vorstand soll aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Eine Geschäftsordnung soll die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Vorstandsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regeln. (Tz. 4.2.1 DCGK).
Die Geschäftsordnung für den Vorstand ergibt sich aus der Satzung der KRONES AG. Diese enthält bereits detaillierte Anweisungen für die Arbeit des Vorstands. Deshalb wurde bislang auf eine gesonderte schriftliche Geschäftsordnung verzichtet.
Im Vergütungsbericht sollen bestimmte Informationen zur Vorstandsvergütung in vorgegebenen Mustertabellen angegeben werden. (Tz. 4.2.5 Satz 5 und Satz 6 DCGK)
Neben Unklarheiten in der Auslegung bestehen auch Zweifel, ob die zusätzliche Verwendung der Mustertabellen die vom Unternehmen unter Beachtung der Anforderungen der Rechnungslegung angestrebte Übersichtlichkeit und Allgemeinverständlichkeit des Vergütungsberichts (vgl. Ziffer 4.2.5 Satz 3 des Kodex) fördert.
Ein Nominierungsausschuss wird bei der KRONES AG derzeit nicht gebildet. (Tz. 5.3.3 DCGK).
Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES AG vertreten sechs Mitglieder die Anteilseigner, die Vorschläge machen. Nach unserer Ansicht ist es daher nicht nötig, einen Nominierungsausschuss zu bilden. Die Aufgaben werden vom Ständigen Ausschuss übernommen.
Eine Offenlegung der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär erfolgt derzeit nicht (Tz. 5.4.1 Absätze 5 und 6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Anforderungen der Absätze 5 und 6 unklar und im Detail unbestimmt sind, sowie die Privatsphäre der Betroffenen verletzen können.
Der Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen wird bei der Vergütung nicht gesondert berücksichtigt. (Tz. 5.4.6 DCGK).
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die derzeitige zusätzliche Vergütung für Mitglieder von Ausschüssen aufgrund der Größe der Gremien auch für den Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen ist.
Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling den 19. Februar 2018